Staatliche Entschädigungen für den Obst-, Gemüse- und Kartoffelsektor im Rahmen der COVID-19-Krise

Um die negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise bei Obst, Gemüse und Kartoffeln auf die landwirtschaftlichen Betriebe teilweise auszugleichen, hat Landwirtschaftsminister Romain Schneider beschlossen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des EU-Vertrags, eine staatliche Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung kann für das Jahr 2020 beantragt werden.

Entschädigungsberechtigt sind Betriebe, welche folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der Betrieb ist im Haupterwerb, d.h. a) der Betrieb der die in Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2016 über die Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums genannten Bedingungen erfüllt; und b) der Standardoutput beträgt mindestens 75.000 € im Jahr 2020;
  • Das Haupteinkommen des Betriebs stammt aus der Obst-, Gemüse- und/oder Speisekartoffelproduktion, d.h. vom Standardoutput des Jahres 2020 stammen mindestens 40 % aus der Obst-, Gemüse- und/oder Speisekartoffelproduktion;
  • Der Umsatz auf Obst, Gemüse und/oder Kartoffeln für das beantrage Jahr (2020) weist einen Umsatzverlust von 30% oder mehr im Vergleich zur Mediane des Umsatzes der Jahre 2019 und 2018 aus [1];
  • Der Gewinn des Betriebes für das beantragte Jahr (2020) weist einen Gewinnverlust von 30% oder mehr im Vergleich zur Mediane des Gewinns der Jahre 2019 und 2018 aus [2];
  • Die angebaute/bewirtschaftet Fläche von Obst, Gemüse und/oder Speisekartoffeln wurde im beantragten Jahr gegenüber den Referenzjahren nicht signifikant verringert.

Die Höhe der Entschädigung wird folgendermaßen berechnet:

  • Für Betriebe bei denen das Haupteinkommen des Betriebs im Jahre 2020, d.h. mindestens 50 % vom Standardoutput aus der Obst-, Gemüse und/oder Speisekartoffelproduktion stammt:

1.  Teilbetrag: 4.000 € einheitlich für jeden entschädigungsberechtigten Betrieb.

2.  Teilbetrag: einen spezifischen Betrag, berechnet aufgrund folgender Daten:

  • Die Rückzahlung der finanziellen Aufwendungen (Zinsen und Kosten, einschließlich der Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den einschlägigen Kreditlinien);
  • Die monatlichen Lohnkosten der Arbeitnehmer, einschließlich der Arbeitgeberabgaben;
  • Die Kosten für die Erstellung der Beihilfeantragsunterlagen durch eine private Buchführungsgesellschaft/Steuerkanzlei ("fiduciaire").
    • Betriebe erhalten 75 % dieser Kosten erstattet.

Der Höchstbetrag der Entschädigung beträgt 20.000 € pro Betrieb für Betriebe bei denen mindestens 50 % vom Standardoutput aus der Obst-, Gemüse und/oder Speisekartoffelproduktion stammt.

  • Für Betriebe wo ein Großteil des Einkommens des Betriebs im Jahre 2020, d.h. zwischen ≥40% und <50% vom Standardoutput des Betriebes aus der Obst-, Gemüse und/oder Speisekartoffelproduktion stammt;
  1. Teilbetrag: 2.000 € einheitlich für jeden entschädigungsberechtigten Betrieb.
  2. Teilbetrag: einen spezifischen Betrag, berechnet aufgrund folgender Daten:
  • Die Rückzahlung der finanziellen Aufwendungen (Zinsen und Kosten, einschließlich der Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den einschlägigen Kreditlinien);
  • Die      monatlichen       Lohnkosten       der Arbeitnehmer,               einschließlich    der Arbeitgeberabgaben;
  • Die Kosten für die Erstellung der Beihilfeantragsunterlagen durch eine private Buchführungsgesellschaft/Steuerkanzlei ("fiduciaire").
  • Betriebe erhalten 75 % dieser Kosten erstattet.

Der Höchstbetrag der Entschädigung beträgt 10.000 € pro Betrieb für Betriebe bei denen zwischen ≥40% und <50% vom Standardoutput aus der Obst-, Gemüse und/oder Speisekartoffelproduktion stammt.

Die in Frage kommenden Betriebe, welche in den Genuss der genannten Entschädigung kommen könnten, wurden bereits angeschrieben. Weitere Erläuterungen zu dieser Entschädigung, sowie das Formular finden Sie auf der Online-Plattform MyGuichet.lu.

Das ausgefüllte und unterschriebene Formular mit den dazugehörigen Unterlagen können Sie, entweder per Post an den Service d'économie rurale; B.P. 2102; L-1021 Luxembourg oder per Email (aide2020@ser.etat.lu) einreichen.

Bitte beachten Sie, dass nur Anträge die vor dem 15. November 2021 eingereicht werden in Bearbeitung genommen werden können.

Sollten Sie Fragen zu dieser Mitteilung haben, können Sie sich gerne an folgende Mitarbeiter des Service d'économie rurale, respektive der Administration des services techniques de l'agriculture wenden:

Frau Marie-Josée MANGEN Tel.: 247-82551 Email: marie-josee.mangen@ser.etat.lu
Herr Tom BLITGEN   Tel: 457172-254      Email: tom.blitgen@asta.etat.lu
Herr Patrick STRANEN Tel.: 247-82595 Email: patrick.stranen@ser.etat.lu

 

[1] "Umsatz": im Falle wo bei der Steuererklärung das Formular 144 der ACD verwendet wird, ist der "Umsatz" gleich den Angaben in Zeile 52 und Zeile 56 des Formulars 144 der ACD, ansonsten entspricht es dem Umsatz des Obst-, Gemüse- und Kartoffelsektors in der beim Finanzamt eingereichten steuerlichen Buchführung ausgewiesen.

[2] "Gewinn": im Falle wo bei der Steuererklärung das Formular 144 der ACD verwendet wird, ist der "Gewinn" gleich den Angaben in Zeile 45 des Formulars 144 der ACD, ansonsten entspricht es dem Betriebsgewinn in der beim Finanzamt eingereichten steuerlichen Buchführung ausgewiesen.

 

Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und ländliche Entwicklung

 

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