Equiden

Laut ministeriellem Beschluss vom 15. Oktober 2012 müssen Equiden, welche nicht im legalen Zeitraum ordnungsgemäß identifiziert worden sind, definitiv von der Lebensmittelkette ausgeschlossen werden. Die großherzogliche Verordnung vom 21. Juli 2009 "fixant certaines modalités d’application du règlement (CE) no 504/2008 de la Commission du 6 juin 2008 portant application des directives 90/426/CEE et 90/427/CEE du Conseil en ce qui concerne les méthodes d’identification des équidés" schreibt vor, dass Equiden vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum zu identifizieren sind, je nachdem, welche Frist später abläuft.

Besamungsstationen, Samendepots, Embryoentnahmeeinheiten und Embryoerzeugungseinheiten für Pferde müssen die von der einschlägigen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen erfüllen, um von der Veterinärverwaltung amtlich zugelassen zu werden. Des Weiteren müssen Importe von Pferdesamen und Embryonen von einer, von den zuständigen ausländischen Behörden ausgestellten, Gesundheitsbescheinigung begleitet werden.

Mitgeteilt vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und die Entwicklung des ländlichen Raumes

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